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rechtigt. Der Stellvertreter und der Schatzmeister sollen jedoch nur handeln, wenn der Präsident verhindert ist. 12.2 Der Vorstand, dessen Mitglieder volljährig sein müssen, besteht aus - dem Präsidenten - dem Stellvertreter des Präsidenten - dem Schatzmeister - mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern Der geschäftsführende Vorstand wählt in seiner ersten Sitzung nach den Neuwahlen mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder. Die Wahl weiterer Vorstandsmitglieder zu einem späteren Zeitpunkt ist möglich. Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes. Bei Vorstandsitzungen und in der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder des Vorstandes je eine Stimme. 12.3 Dem Vorstand obliegt die Leitung der ADFD. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Geschäftsordnung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. 12.4 Der Präsident leitet die Arbeit des Vorstands im Sinne einer kooperativen Führung und ist für die Durchführung der Beschlüsse verantwortlich. Der geschäftsführende Vorstand kann haupt- und nebenamtliche Bedienstete berufen und deren Arbeitsverträge abschließen. 12.8 Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der ADFD und ist für die Kassenführung verantwortlich. Für seine Tätigkeit wird vom Vorstand eine Finanz- und Kassenordnung erlassen. 12.9 Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
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