|
ten die gleichen Bestimmungen wie für ordentliche Mitgliederversammlungen.
11 Vorschriften für die Mitgliederversammlung 11.1 Jeweils im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres wird die ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. 11.2 Die Bekanntmachung unter gleichzeitiger Veröffentlichung der Tagesordnung erfolgt mindestens einen Monat zuvor durch ein Einladungsschreiben, das der Präsident oder die von ihm beauftragte Person an alle ADFD-Mitglieder verschickt. Als Anschrift dient die der ADFD zuletzt genannte Adresse. 11.3 Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Ausgenommen davon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintreten von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Die Annahme von Dringlichkeitsanträgen muss von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Anträge zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der ADFD können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. 11.4 Die Wahlen werden offen durchgeführt, sie müssen jedoch auf Antrag geheim durchgeführt werden. 11.5 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über gestellte Anträge und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. 12 Der Vorstand 12.1 Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Präsident, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeder ist allein vertretungsbe
|
|