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- Satzungsänderungen - die Auflösung der ADFD. 10.2 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 10.3 Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder 10.3.1 Die Beschlussfassung der anwesenden Stimmberechtigten erfolgt durch einfach Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 10.3.2 Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 10.3.3 Bei allen Abstimmungen werden ungültige Stimmen nicht berücksichtigt. 10.3.4 Zur Auflösung der ADFD ist die Zustimmung von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. 10.4 Außerordentliche Mitgliederversammlung 10.4.1 Der Präsident - bei Verhinderung durch übergeordnete Gewalt ein Mitglied des Vorstandes stellvertretend - kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse der ADFD erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird. 10.4.2 Eine so beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 6 Wochen nach Eingang des Ersuchens einberufen werden. 10.4.3 Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu einer Einberufung geführt haben und in der Einberufung genannt sind. 10.4.4 Für die Durchführung, den Verlauf und die Abstimmung gel
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