8 Haftung
8.1 Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Mitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen entstanden sind, haftet die ADFD nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die die ADFD  nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
8.2 Für Schäden, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied selbst.

9 Vereinsorgane
   Organe der ADFD sind:
9.1 die Mitgliederversammlung
9.2 der Vorstand
9.3 die Ausschüsse.

10 Die Mitgliederversammlung
10.1 Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller ADFD-Mitglieder. Sie beschließt die Richtlinien für die Arbeit in der ADFD und ist zuständig für
- die Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte sowie des Rechnungsabschlusses
- die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- die Entlastung des Vorstands
- die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und evtl. Aufnahmegebühren

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