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6.2 Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres fällig. 6.3 Bei Eintritt in die ADFD im Laufe des Jahres ist ein monatlich anteiliger Mitgliedsbeitrag ab Eintrittsmonat zu zahlen. 6.4 Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 6.5 Mitglieder, die in finanzielle Not geraten, können auf Antrag vom Vorstand ganz oder teilweise von der Beitragszahlung befreit werden. 6.6 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie der Aufnahmegebühren wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. 6.7 Lehrgangs-, Fortbildungs- und Verwaltungsgebühren werden vom Vorstand festgesetzt. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 7.1 Jedes Mitglied der ADFD ist berechtigt, an der Willensbildung und an den Abstimmungen in der ADFD teilzunehmen. Juristische Personen gelten in dieser Hinsicht jeweils als ein Mitglied. 7.2 Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der ADFD teilzunehmen und ihre Einrichtungen zu benutzen. Bei juristischen Personen beschränkt sich dieses Recht auf einen Delegierten. 7.3 Für die Mitglieder sind die Satzung, die Ordnungen der ADFD und die Beschlüsse deren Organe verbindlich. 7.4 Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen der ADFD zu fördern und ihre Ziele zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck der ADFD entgegensteht. 7.5 Jeder Anschriftenwechsel ist der Geschäftsstelle mitzuteilen.
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