4.3 Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere:
4.3.1 Verstöße gegen die Satzung
4.3.2 Verstöße gegen die Interessen der ADFD, sowie gegen Beschlüsse und Ordnungen ihrer Organe
4.3.3  Nichterfüllen der Beitragspflicht.
4.3.4 Vor Ausschluss ist dem Mitglied die Möglichkeit zu mündlicher    oder schriftlicher Äußerung zu geben.
4.3.6 Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Betroffene kann aus einem solchen Ausschluss keinerlei zivil- oder strafrechtliche Folgerungen zum Nachteil der ADFD oder ihrer Organe ziehen oder gar Ansprüche irgendwelcher Art geltend machen. Von der Mitteilung des Ausschlusses an ruhen alle Rechte und Funktionen des Betroffenen.
4.3.7 Gegen den Ausschluss kann der Betroffene in der nächsten Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen. Diese entscheidet dann endgültig. Der Widerspruch ist beim Vorstand innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses über den Ausschluss schriftlich einzulegen und zu begründen.

5 Ehrungen
5.1 Die ADFD ehrt Personen für Verdienste um die ADFD und für langjährige Mitgliedschaft.
5.2 Einzelheiten sind in der Ehrungsordnung geregelt.

6 Beiträge und Gebühren
6.1 Mitglieder der ADFD sind beitragspflichtig.

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