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der Abgabenverordnung. Die ADFD ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der ADFD dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der ADFD. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der ADFD fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 Erwerb der Mitgliedschaft 3.1 Mitglied der ADFD kann jede natürliche oder juristische Person werden. 3.2 Juristische Personen werden als Mitglied der ADFD durch ihren Vorstand vertreten. 3.3 Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand der ADFD beantragt. Mit der Beitrittserklärung wird die Satzung der ADFD einschließlich der erlassenen Ordnungen anerkannt. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
4 Beendigung der Mitgliedschaft 4.1 Die Mitgliedschaft endet 4.1.1 durch Tod 4.1.2 durch freiwilligen Austritt 4.1.3 durch Ausschluss. 4.2 Nach mindestens einem vollen Jahr Mitgliedschaft kann der freiwillige Austritt unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist nur zum Jahresende durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Ausnahmen kann der Vorstand zulassen.
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