14.2 Die Kassenprüfer sind für die Prüfung der Kasse zuständig. Die Kasse ist jährlich mindestens einmal sachlich und rechnerisch zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
14.3 Über Beanstandungen müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
15 Auflösung der ADFD
15.1 Die Auflösung der ADFD kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wird. In der Einladung ist den Mitgliedern die Beschlussfassung über die Auflösung anzukündigen (Ziff. 10.3.4).
15.2 Das nach der Auflösung vorhandene Vermögen ist nach Zustimmung des Finanzamts dem Deutschen Behindertensportverband (DBS) zu übertragen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Fechtsports verwendet werden muss.

17 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 22. April 2001 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Damit erlöschen alle früheren Satzungen.

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