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12.10 Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, so wird ein Vertreter vom Vorstand an dessen Stelle berufen. Eine Neuwahl erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung . 12.11 Die Entscheidungsbefugnisse der Vorstandsmitglieder werden in der Geschäftsordnung festgelegt. 12.12 Die Vorstandsmitglieder können an allen Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen und sind stimmberechtigt. 12.13 Für Abstimmungen im Vorstand gilt Ziffer 10.2.1 sinngemäß. 12.14 Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.
13 Ausschüsse 13.1 Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung Ausschüsse berufen werden. Sie sind nicht beschließend, sondern nur beratend tätig. Den Ausschüssen können bei Vorliegen von besonderen Gründen auch Nichtmitglieder angehören. 13.2 Die Ausschüsse müssen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes beachten. 13.3 Über die Sitzungen der Ausschüsse sind Protokolle zu fertigen und dem Vorstand zur Kenntnis vorzulegen.
14 Kassenprüfer 14.1 Von der Mitgliederversammlung sind für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer zu wählen. Kassenprüfer müssen volljährige Mitglieder sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie bleiben so lange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
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