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14. Fechtmeisterarbeit 14.1 In der Fechtmeisterarbeit soll die oder der zu Prüfende nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist, ein fechtbezogenes Thema eigenständig so zu bearbeiten, dass wesentliche eigene Aspekte und Erkenntnisse deutlich werden. 14.2 Die Arbeit muss maschinengeschrieben sein und mindestens 40 Textseiten (ausschließlich Inhalts- und Literaturverzeichnis und Anhängen) im Format DIN A4 umfassen. Die Form soll den Mindestanforderungen sportwissenschaftlicher Arbeiten genügen und ist in zwei Exemplaren gebunden einzureichen. Näheres regelt das Unterrichtspapier „Die Form der sportwissenschaftlichen Arbeit". 14.3 Die oder der zu Prüfende reicht spätestens 4 Monate vor Abgabetermin einen Themenvorschlag beim Vizepräsidenten für Ausbildung ein, der spätestens 3 Monate vor Abgabetermin das endgültige Thema zuweist. 14.4 Der späteste Abgabetermin (Poststempel) liegt 8 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung 14.5 Die Fechtmeisterarbeit wird mit „bestanden" oder „nicht bestanden" von zwei Prüfern bewertet, die vom Prüfungsausschuss eingesetzt werden. Die Arbeit ist bestanden, wenn beide Prüfer sie mit „bestanden" bewerten. Bei abweichender Bewertung der Prüfer entscheidet die Prüfungskommission..
15. Meisterkür Die Zeugnisübergabe und Ernennung zur Fechtmeisterin ADFD oder zum Fechtmeister ADFD erfolgt bei der auf die Prüfung folgenden Mitgliederversammlung der ADFD.
16. Fechtmeisterinnenausbildung für Fechtlehrerinnen und Fechtlehrer der Prüfungslehrgänge 1997 und früher Fechtlehrerinnen und Fechtlehrer der Ausbildungsgänge bis 1997 absolvieren 3 Ausbildungskurse, eine Lehrprobe und bearbeiten die Unterlagen des Fernunterrichts (4.). Die Prüfung erfolgt nach 13.-15..
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