Ausbildung 2002

10.4 Für Prüfungswiederholung ist die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten.
10.5 Ausnahmen zu 10.2 und 10.3 müssen vom Präsidium der ADFD beschlossen wenden.
11. Prüfungsakte
Über die Prüfung ist eine Akte anzulegen, welche sämtliche Noten, die schriftliche Prüfung und alle mit der Prüfung verbundenen Unterlagen enthält. Sie wird vom Vizepräsidenten für Ausbildung archiviert und kann von den Geprüften eingesehen werden. Die Prüfungsakte unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzes.

12. Zeugnis
Über die bestandene Gesamtprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, welches vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom Präsidenten der ADFD unterschrieben wird. Die bestandene Prüfung berechtigt zum Führen des Titels Fechtlehrerin/Fechtlehrer ADFD und Prévôt d'Armes A.A.I.

13. Prüfung zur Fechtmeisterin oder zum Fechtmeister
13.1 Die Prüfung besteht aus drei Teilprüfungen:
Je eine Lehrdemonstration in den drei Sportwaffen oder in zwei Sportwaffen und dem szenischen Fechten. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen wie unter 2.. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung sind die bestandene Fechtmeisterarbeit (14.) und die bestandene Fechtlehrerprüfung (6.-8.). Bei einem Notendurchschnitt der Fechtlehrerprüfung von 2,5 oder besser  kann die Fechtmeisterprüfung bei der nächsten, ansonsten frühestens bei der übernächsten Jahrestagung abgelegt werden.
13.2 Die Teilprüfungen werden mit „bestanden „ oder „nicht bestanden"  bewertet.
13.3 Die Prüfung ist bestanden, wenn die Teilprüfungen bestanden sind.
13.4 Die bestandene Prüfung berechtigt zum Führen des Titels Fechtmeisterin/Fechtmeister ADFD und Maître d'Armes A.A.I.


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