Ausbildung 2002

8. Mündliche Prüfung
Eine mündliche Prüfung kann durchgeführt werden, wenn Teilnoten nach Ansicht der Prüfungskommission nicht eindeutig sind

9. Noten
9.1 Sehr gut (l): Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
gut (2): Eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
befriedigend (3): Eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
ausreichend (4): Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht
mangelhaft (5): Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
ungenügend (6): Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen.
9.2 Zwischennoten sind möglich:
„minus" (-) entspricht einer Abwertung um 0,25, „plus" (+) entspricht ein Aufwertung um 0,25, „bis" (n1-n2) entspricht dem Mittel der beiden Noten
9.3 Die Gesamtnote ergibt sich aus den Noten der praktischen Prüfung und der schriftlichen Prüfung im Verhältnis 3:1.
9.4 Die Prüfung in einem Fach (6.1.1 - 6.1.6 und 7.1) gilt als bestanden, wenn sie insgesamt nicht schlechter als 4- bewertet wird und keine der Teilnoten nach 6.3, 6.4 und 8 „mangelhaft" ist.
9.5 Das Nichtbestehen eines Faches macht eine Wiederholung erforderlich.

10. Wiederholung von Prüfungen
10.1 Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.
10.2 Nicht bestandene Fachprüfungen können einmal wiederholt werden.
10.3 Die Prüfungswiederholung soll innerhalb eines Jahres erfolgen, darf jedoch nicht später als 4 Jahre nach der ersten Prüfung stattfinden.

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