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3.4 Nachweis des bestandenen Fernunterrichts (4.). 3.5 Ablegen eine Lehrprobe, die mit „bestanden" bewertet sein muss (5.). 3.6 Bezahlen der Prüfungsgebühr, deren Höhe vom Vorstand der ADFD festgelegt und vor Beginn der Ausbildung bekannt gegeben wird. 3.7 Über die Anerkennung außerhalb der ADFD durchgeführter Ausbildung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission in Übereinstimmung mit dem Präsidium. 3.8 Die Zulassung zur Prüfung kann vom Vorstand abgelehnt werden, wenn sich nachweisen lässt, dass die oder der zu Prüfende gegen die Satzung der ADFD verstoßen hat. 3.9 Die Prüfungszulassung erfolgt durch den Vorstand. Ort und Zeit der Prüfung müssen spätestens 4 Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben werden.
4. Fernunterricht Die Unterlagen für den Fernunterricht werden von den Fachdozentinnen ausgegeben. Kursteilnehmerinnen bearbeiten diese in Heimarbeit und geben sie innerhalb der vorgegebenen Fristen an die Dozenten zur Bewertung zurück. Die Bewertung erfolgt mit „bestanden" oder „nicht bestanden".
5. Lehrprobe In der Lehrprobe soll die Lehrfähigkeit nachgewiesen werden. Dazu wird ein vom zu Prüfenden selbst gewähltes Thema als Unterrichtseinheit von 20 - 30 Minuten dargestellt. Zu dieser Lehrprobe ist der Prüfungskommission und den Kursteilnehmerinnen vorher eine schriftliche Zusammenfassung der Unterrichtseinheit vorzulegen. Die Lehrprobe wird mit „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet. Sie soll im letzten Semester gehalten werden. Das Thema muss spätestens 6 Wochen vor dem gewählten Termin eingereicht und von der Prüfungskommission genehmigt werden.
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