Ausbildung 2002

Prüfungsordnung Fechtlehrerin/Fechtlehrer
und Fechtmeisterin/Fechtmeister


1. Zweck der Prüfung
Die Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer sollen nach der Teilnahme an den geforderten Stunden nachweisen, dass sie die Kursinhalte in Theorie und Praxis beherrschen und die Lehrfähigkeit besitzen, die den Kriterien für Fachsportlehrer entspricht und vom Deutschen Sportlehrerverband (DSLV) überprüft und anerkannt ist.

2. Prüfungskommission
2.1 Die Prüfungskommission wird durch den Vorstand der ADFD bestellt und besteht aus dem Vorsitzenden, dem jeweiligen Fachdozenten und einem Beisitzer. Der Vorsitzende der Prüfungskommission muss Fechtmeister ADFD sein.
2.2 Für jede Teilprüfung bildet sie einen Prüfungsausschuss, der mindestens aus 2 Mitgliedern der Prüfungskommission besteht.
2.3 Die Prüfer führen ein schriftliches Prüfungsprotokoll, das von ihnen und dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist Teil der Prüfungsakte.
2.4 Der Vorstand kann zu den Prüfungen Mitglieder anderer Verbände hinzuziehen, die beratende Funktion haben. Über die Anwesenheit weiterer Personen bei der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission.

3. Zulassungsvoraussetzungen
3.1 Mitgliedschaft in der ADFD
3.2 Nachweis über die Teilnahme an den Pflichtstunden des Ausbildungsprogramms, die durch Unterschrift der Fachdozentin oder des Fachdozenten bestätigt sein muss.
3.3 Nachweis über die im Ausbildungsprogramm geforderten Unterrichtseinheiten „Ausbildungstätigkeit im Verein", die nach Unterrichtseinheiten und Datum aufgelistet und durch den Abteilungsleiter oder Vorsitzenden des Vereins bescheinigt sein müssen.

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